Die verpflichtende Weiterbildung für alle FahrerInnen, die gewerbsmäßig im Personen oder Güterverkehr tätig sind (Klassen C oder D), umfasst mindestens 35 Stunden bzw. für FahrerInnen, die im Personen- und Güterverkehr tätig sind (Klassen C und D), 42 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

BusfahrerInnen, die ihre Lenkberechtigung vor dem 10.09.2008 erlangt haben, dürfen seit 9.9.2013 nur mehr nach Absolvierung der gesamten Weiterbildung (35 Stunden) im Personsenkraftverkehr tätig sein.

LKW-FahrerInnen, die ihre Lenkberechtigung vor dem 10.09.2009 erlangt haben, dürfen seit 9.9.2014 nur mehr nach Absolvierung der gesamten Weiterbildung (35 Stunden) im Güterkraftverkehr tätig sein.

Nach der Absolvierung der gesamten Weiterbildung (35 bzw. 42 Stunden) folgt dann ein entsprechender Antrag bei der Führerscheinbehörde (BH oder LPD), dem der Nachweis über die gesamte Weiterbildung, auch als Fahrerqualifizierungsnachweis bezeichnet, beigefügt werden muss. Man bekommt dann von der Führerscheinbehörde zuerst einen vorläufigen und danach den Scheckkartenführerschein mit dem Eintrag "95" auf der Rückseite zugeschickt. In weiterer Folge muss die gesamte Weiterbildung wieder innerhalb von 5 Jahren absolviert werden und das gesamte Prozedere beginnt wieder von neuem.

Die gesamte Weiterbildung darf auch in 5 Teilabschnitten (Modulen) zu jeweils 7 Stunden absolviert werden.

Inhalte der Weiterbildung:
• Modul 1: Fahrzeugtechnik, Fahrsicherheit
• Modul 2: Modern Driving (Spritspartraining)
• Modul 3: Vorschriften für den Güterverkehr (Sozialvorschriften), Digitales Kontrollgerät
• Modul 4: Ladungssicherung
• Modul 5: Sicherheitstechnik, Humanfaktoren

Die Kursgebühr beträgt € 102,- pro Modul (7 Stunden).

Falls Sie nähere Informationen wünschen, schicken Sie uns bitte Ihre Anfrage oder kontaktieren uns telefonisch unter  0664/390 30 52.

 

Ausgenommen von den Bestimmungen zur Berufskraftfahreraus- und Weiterbildung sind:
• Lenker von Kraftfahrzeugen deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt
• Lenker von Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind
• Lenker von Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
• Lenker von Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
• Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden
• Lenker von Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden
• Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt ("Handwerkerregelung")